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Neue strenge Emissionsgrenzwerte für Holzfeuerungen
Experten-Interview
zur Novellierung der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung mit Dr. Lothar
Breidenbach, technischer Geschäftsführer des BDH und Sprecher der
Initiative Holz und Pellets
Frage 1:
Zum
22. März 2010 ist die Novelle der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung,
kurz 1. BImSchV genannt, in Kraft getreten. Was besagt diese neue
Verordnung?
Antwort 1:
Die Novellierung der
Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen ersetzt die
bisherige Verordnung, die noch aus dem Jahre 1988 stammt. Eingeführt
werden unter anderem strengere Emissionsgrenzwerte für Staub und
Kohlenmonoxid bei Holzfeuerungen, die sowohl für neu errichtete als
auch für bestehende Anlagen gelten.
Frage 2:
Was bedeuten die neuen
Emissionsgrenzwerte konkret für die Bewohner von Ein- und
Mehrfamilienhäusern, die sich für den Kauf eines modernen
Holzheizungskessels interessieren?
Antwort 2:
Die neuen Grenzwerte
unterstreichen nochmals, dass es sich bei Holz um einen ökologisch
vorbildlichen Energieträger handelt. Denn moderne Pellets-, Hackgut-
und Scheitholzkessel halten bereits jetzt die ab dem 22. März 2010
geforderten, neuen Emissionsgrenzwerte ein. Zusätzliche
Filtereinrichtungen sind somit im Regelfall nicht erforderlich. Gerade
die Produktpalette der heimischen Industrie bietet hocheffiziente
Holzzentralheizungskessel für praktisch jede Anwendung. Diese sind
inzwischen auch äußerst komfortabel im Betrieb. Hinzu kommt eine hohe
Preisstabilität und Versorgungssicherheit mit dem Brennstoff Holz.
Frage 3:
Welche Holzfeuerungen müssen auf jeden Fall ausgetauscht werden?
Antwort 3:
Moderne, respektive neu gekaufte
Holzheizungskessel müssen wie gesagt die neuen Grenzwerte nicht
fürchten. Hauptsächlich bekommen die wirklich veralteten Holzfeuerungen
Probleme. Speziell von den über 14 Millionen Holz-öfen in Deutschland
werden viele abhängig vom Baujahr die neuen Anforderungen ohne eine
Nachrüstung mit Filtereinrichtungen nicht einhalten können. Diese
Anlagen sollten allerdings jetzt schon aus Gründern der
Energieeffizienz und des Umweltschutzes ausgetauscht werden.
Frage 4:
Die Novelle der 1. BImSchV
garantiert also, dass der Holzkessel schadstoffarm arbeitet – aber
verursacht sie nicht auch mehr Kosten für den Betreiber?
Antwort 4:
Nein, der Betrieb einer
Holzfeuerung wird dadurch nicht teurer. Zwar muss laut Verordnung nun
jede Anlage über 4 kW alle zwei Jahre überprüft werden. Doch abgesehen
von automatisch beschickten großen Kesseln über 15 kW Nennwärmeleistung
bleiben vorerst alle anderen Holzkessel von der regelmäßigen Meßpflicht
befreit. Eine Messung durch den Schornsteinfeger wird erst dann
durchgeführt, wenn ein erprobtes und kostengünstiges Meßverfahren
vorliegt.
Infokasten
Zweistufige Novellierung der 1. BImSchV
Die Novellierung der 1. BImSchV erfolgt in zwei Stufen. Die aktuelle,
erste Stufe wird von allen modernen, qualitativ hochwertigen Kesseln
eingehalten. Ab 2015 werden mit Stufe zwei die Grenzwerte nochmals
verschärft. Auch diese noch strengeren Grenzwerte werden von den
meisten hochwertigen Holzvergasern und Holzpelletkesseln bereits jetzt
eingehalten. Und in jedem Fall muss keine heute angeschaffte
Holzfeuerung in wenigen Jahren nachgerüstet oder ausgetauscht werden.
Die Vorgaben der zweiten Stufe müssen auch nur Anlagen erfüllen, die ab
dem 1. Januar 2015 installiert werden. Die Entscheidung für eine
Holzheizung ist also definitiv eine Investition mit Perspektive.
ENDE
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