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Neue strenge Emissionsgrenzwerte für Holzfeuerungen
Experten-Interview zur Novellierung der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung mit Dr. Lothar Breidenbach, technischer Geschäftsführer des BDH und Sprecher der Initiative Holz und Pellets

Frage 1:
Zum 22. März 2010 ist die Novelle der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung, kurz 1. BImSchV  genannt, in Kraft getreten. Was besagt diese neue Verordnung? 

Antwort 1:
Die  Novellierung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen ersetzt die bisherige Verordnung, die noch aus dem Jahre 1988 stammt. Eingeführt werden unter anderem strengere Emissionsgrenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid bei Holzfeuerungen, die sowohl für neu errichtete als auch für bestehende Anlagen gelten.

Frage 2:
Was bedeuten die neuen Emissionsgrenzwerte konkret für die Bewohner von Ein- und Mehrfamilienhäusern, die sich für den Kauf eines modernen Holzheizungskessels interessieren?

Antwort 2:
Die neuen Grenzwerte unterstreichen nochmals, dass es sich bei Holz um einen ökologisch vorbildlichen Energieträger handelt. Denn moderne Pellets-, Hackgut- und Scheitholzkessel halten bereits jetzt die ab dem 22. März 2010 geforderten, neuen Emissionsgrenzwerte ein. Zusätzliche Filtereinrichtungen sind somit im Regelfall nicht erforderlich. Gerade die Produktpalette der heimischen Industrie bietet hocheffiziente Holzzentralheizungskessel für praktisch jede Anwendung. Diese sind inzwischen auch äußerst komfortabel im Betrieb. Hinzu kommt eine hohe Preisstabilität und Versorgungssicherheit mit dem Brennstoff Holz.

Frage 3:
Welche Holzfeuerungen müssen auf jeden Fall ausgetauscht werden?

Antwort 3:
Moderne, respektive neu gekaufte Holzheizungskessel müssen wie gesagt die neuen Grenzwerte nicht fürchten. Hauptsächlich bekommen die wirklich veralteten Holzfeuerungen Probleme. Speziell von den über 14 Millionen Holz-öfen in Deutschland werden viele abhängig vom Baujahr die neuen Anforderungen ohne eine Nachrüstung mit Filtereinrichtungen nicht einhalten können. Diese Anlagen sollten allerdings jetzt schon aus Gründern der Energieeffizienz und des Umweltschutzes ausgetauscht werden.

Frage 4:
Die Novelle der 1. BImSchV garantiert also, dass der Holzkessel schadstoffarm  arbeitet – aber verursacht sie nicht auch mehr Kosten für den Betreiber?

Antwort 4:
Nein, der Betrieb einer Holzfeuerung wird dadurch nicht teurer. Zwar muss laut Verordnung nun jede Anlage über 4 kW alle zwei Jahre überprüft werden. Doch abgesehen von automatisch beschickten großen Kesseln über 15 kW Nennwärmeleistung bleiben vorerst alle anderen Holzkessel von der regelmäßigen Meßpflicht befreit. Eine Messung durch den Schornsteinfeger wird erst dann durchgeführt, wenn ein erprobtes und kostengünstiges Meßverfahren vorliegt.

Infokasten
Zweistufige Novellierung der 1. BImSchV

Die Novellierung der 1. BImSchV erfolgt in zwei Stufen. Die aktuelle, erste Stufe wird von allen modernen, qualitativ hochwertigen Kesseln eingehalten. Ab 2015 werden mit Stufe zwei die Grenzwerte nochmals verschärft. Auch diese noch strengeren Grenzwerte werden von den meisten hochwertigen Holzvergasern und Holzpelletkesseln bereits jetzt eingehalten. Und in jedem Fall muss keine heute angeschaffte Holzfeuerung in wenigen Jahren nachgerüstet oder ausgetauscht werden. Die Vorgaben der zweiten Stufe müssen auch nur Anlagen erfüllen, die ab dem 1. Januar 2015 installiert werden. Die Entscheidung für eine Holzheizung ist also definitiv eine Investition mit Perspektive.

ENDE

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Stephan Hanken
Blumenstraße 17
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